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  • 01.07.2006 | Altersteilzeit

    Altersteilzeit im Blockmodell: Berechnung der Vergütung in der Freistellungsphase

    von VRiLAG i.R. Dr Hans Georg Rummel, Duisburg
    1. Das in der Freistellungsphase der Altersteilzeit zu zahlende Entgelt ist Gegenleistung für die während der Arbeitsphase über die verringerte Arbeitszeit hinausgehende Arbeit. Das in der Arbeitsphase angesparte Wertguthaben wird in der Freistellungsphase ausgeglichen.  
    2. Für die Bemessung der Altersteilzeitvergütung während der Freistellungsphase ist grundsätzlich spiegelbildlich dieselbe tarifliche Vergütungsgruppe zu Grunde zu legen, nach der während der Arbeitsphase die Vergütung bemessen worden war.  

     

    Sachverhalt

    Der ArbN leitete eine Kindertagesstätte. Die Eingruppierung (nach BAT-O) war von der Belegungszahl abhängig. Es wurde eine Altersteilzeit im Blockmodell mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit vereinbart (Arbeitsphase: 1.1.01 bis 31.10.02, Freistellungsphase: 1.11.02 bis 31.8.04). In der Arbeitsphase wurde zunächst die bisherige Vergütung nach VergGr IVa weitergewährt. Wegen einer Verringerung der Durchschnittsbelegung der Kindertagesstätte wurde der ArbN ab dem 1.7.01 in die VergGr IVb herabgruppiert. Ab dem 1.4.02 wurde er nur noch nach VergGr Vc vergütet. Diese niedrigere Vergütung wurde auch in der Freistellungsphase weitergezahlt.  

     

    Der ArbN verlangte vom ArbG erfolglos ab Beginn der Freistellungsphase bis zum 30.4.03 eine anteilige Vergütung nach VergGr IVa und vom 1.5.03 bis 31.10.03 eine solche nach VergGr IVb.  

     

    Er vertrat die Auffassung, dass er während der Arbeitsphase auf Basis der geltend gemachten Vergütungsgruppen vorgearbeitet habe. Daher sei die zweite Hälfte der Vergütung während der Freistellungsphase spiegelbildlich nach denselben Vergütungsgruppen zu zahlen. Demgegenüber meint der ArbG, der ArbN habe während der gesamten Arbeitsphase keinen Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe IVa gehabt, da bereits bei Beginn des Altersteilzeitverhältnisses die tariflichen Vorrausetzungen nicht mehr vorgelegen hätten. Seit dem 1.1.02 erhalte er entsprechend der Belegungsstärke der zuletzt von ihm geleiteten Einrichtung zutreffenderweise eine Vergütung nach VergGr Vc.