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  • 04.06.2009 | Aktuelle Gesetzgebung

    Neuregelungen zum Bezug des Kurzarbeitergelds

    Am 5. Juni 2009 sind neue Regelungen zum Bezug des Kurzarbeitergelds in Kraft getreten. Die wichtigsten von ihnen hier in Kürze:  

     

    • Die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld wird auf maximal 24 Monate verlängert. Die Verlängerung gilt für alle ArbN, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.12.09 entsteht.

     

    Die Arbeitslosenversicherung wird durch die Verlängerung nicht belastet, da durch den Bezug von Kurzarbeitergeld Arbeitslosigkeit vermieden wird. Die ArbG übernehmen weiterhin die Kosten für die Urlaubs- und Feiertagsvergütung sowie die hälftigen Sozialversicherungsbeiträge, wenn nicht qualifiziert wird. Kurzarbeitergeld ist damit kostengünstiger als ein alternativer Arbeitslosengeldbezug.

     

    • Außerdem hat das Bundeskabinett den Entwurf einer Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag zur vollen Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge ab dem 7. Monat des Bezugs von Kurzarbeitergeld beschlossen.

     

    Mit den zu beschließenden gesetzlichen Änderungen können künftig die Sozialversicherungsbeitr äge für ab dem 1.1.09 durchgeführte Kurzarbeit ab dem siebten Kalendermonat des Bezugs auf Antrag vollständig von der Bundesagentur für Arbeit erstattet werden. Für die Berechnung des Sechs-Monats-Zeitraums ist es ausreichend, dass Kurzarbeit im Betrieb durchgeführt wurde. Dabei werden auch Zeiträume vor Inkrafttreten dieser Regelung berücksichtigt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist damit eine volle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge ab Juli 2009 möglich.

     

    • Zusätzlich zur vollen Erstattung wird geregelt, dass auf Antrag des ArbG bei einer Unterbrechung der Kurzarbeit von drei Monaten und mehr innerhalb der Bezugsfrist keine neue Anzeige des Arbeitsausfalls bei der Agentur für Arbeit erforderlich ist. In diesen Fällen läuft die Bezugsfrist ohne Unterbrechung für den gesamten bewilligten Bezugszeitraum weiter.