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  • 01.09.2006 | Aktuelle Gesetzgebung

    Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG): Diese Neuerungen müssen Sie kennen

    von VRiLAG Dr. Lothar Beseler, Düsseldorf

    Am 18.8.06 ist das AGG in Kraft getreten. Der Beitrag stellt die wichtigsten Neuerungen und ihre Auswirkungen auf die Praxis vor.  

     

    Das AGG im Kurzüberblick

    Nach § 611a BGB, § 81 SGB IX und dem Beschäftigtenschutzgesetz waren ArbN und Bewerber nur bzgl. des Geschlechts, der Behinderung und über Art. 3 GG bei den Merkmalen Rasse, ethnische Herkunft, Religion und Weltanschauung mittelbar vor Diskriminierungen – wenn auch unzureichend – geschützt. Das AGG schützt sie gem. § 1 AGG auch wegen ihrer sexuellen Identität und wegen ihres Alters. Insbesondere das Diskriminierungsverbot wegen des Alters wird im betrieblichen Alltag eine besondere Rolle spielen. Bewerber und ArbN dürfen bei der Bewerbung, der Einstellung, den arbeitsvertraglichen Bedingungen wie z.B. dem Arbeitsentgelt und bei Entlassungen nicht wegen eines der genannten Merkmale ohne rechtfertigenden Grund benachteiligt werden. Das AGG richtet sich in seinem arbeitsrechtlichen Teil nicht nur an den ArbG, sondern auch an den ArbN. Betroffen sind hinsichtlich des Zugangs zur Erwerbstätigkeit und dem beruflichen Aufstieg – allerdings nicht in Bezug auf die Anstellungsbedingungen – auch Selbstständige und Organmitglieder (Geschäftsführer, Vorstände).  

     

    Praxishinweis: Bei Kündigungen gelten ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz (§ 2 Abs. 4 AGG).