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  • 04.03.2009 | Aktuelle Gesetzgebung

    Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes zum 18.1.09

    von RA Christian Stake, FA Arbeitsrecht, Werne

    Am 18.1.09 ist das erste Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in Kraft getreten (BGBl I, 61). Die wichtigsten Änderungen sind Folgende:  

     

    • Bezugszeitraum des Elterngelds
    § 4 Abs. 3 S. 1 BEEG n.F. bestimmt nun die Untergrenze für den Bezug von Elterngeld: Sie beträgt zwei Monate. Die Höchstgrenze von 12 Monaten bleibt bestehen.

     

    • Höhe des Elterngelds
    Von den letzten 12 Monaten vor der Geburt des Kindes bleiben bei der Einkommensberechnung die Monate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person Wehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, wenn dadurch Erwerbseinkommen ganz oder teilweise weggefallen ist (§ 2 Abs. 7 S. 7 BEEG n.F.).

     

    • Zusammentreffen von Ansprüchen
    Erfüllen beide Elternteile die Anspruchsvoraussetzungen, mussten sie bisher verbindlich festlegen, wer von ihnen welche Monatsbeträge in Anspruch nimmt. Eine Änderung war nur in besonderen Ausnahmefällen möglich. Durch den Wegfall von § 5 Abs. 1 S. 2 und 3 BEEG a.F. ist diese starre Bestimmung gelockert worden. Nach § 7 Abs. 2 S. 2 BEEG n.F. kann die getroffene Entscheidung nun einmal ohne Angabe von Gründen geändert werden. Eine weitere Änderung ist aus den schon bisher bestehenden Gründen (Fälle besonderer Härte) möglich.

     

    • Einkommens- und Arbeitszeitnachweis
    Bisher bescheinigte der ArbG erforderliche Nachweise über Einkommen und Arbeitszeit gegenüber dem ArbN. Diese Bescheinigungen muss der ArbG nun unmittelbar gegenüber der nach § 12 BEEG zuständigen Behörde abgeben (§ 9 S. 1 BEEG n.F.).

     

    • Anspruch auf Elternzeit
    Nach § 15 Abs. 1a BEEG n.F. zählen nun auch Großeltern zum Kreis der Anspruchsberechtigten, wenn sie mit dem Enkelkind in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen und
    • ein Elternteil des Kinds minderjährig ist oder
    • ein Elternteil des Kinds sich im letzten oder vorletzten Jahr einer Ausbildung befindet, die vor Vollendung des 18. Lebensjahrs begonnen wurde und die Arbeitskraft des Elternteils im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.