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  • 30.07.2010 | AGG

    EuGH-Vorlage: Kann ein abgelehnter Bewerber die Nennung der Auswahlkriterien verlangen?

    Das BAG hat dem EuGH folgende Frage vorgelegt: Gebietet es das Gemeinschaftsrecht, einem Bewerber, der darlegt, dass er die Voraussetzungen für eine von einem ArbG ausgeschriebene Stelle erfüllt, dessen Bewerbung jedoch nicht berücksichtigt wurde, gegen den ArbG einen Anspruch auf Auskunft einzuräumen, ob dieser einen anderen Bewerber eingestellt hat? Und wenn ja, aufgrund welcher Kriterien diese Einstellung erfolgt ist? (BAG 20.5.10, 8 AZR 287/08 (A), Abruf-Nr. 102189)

     

    Sachverhalt

    Die in Russland geborene Klägerin hatte sich auf die von der Beklagten ausgeschriebene Stelle eines/einer Softwareentwicklers/in erfolglos beworben. Die Beklagte teilte ihr nicht mit, ob sie einen anderen Bewerber eingestellt hatte und gegebenenfalls, welche Kriterien für diese Entscheidung maßgeblich waren. Die knapp fünfzigjährige Klägerin behauptet, sie habe die Voraussetzungen für die ausgeschriebene Stelle erfüllt und sei lediglich wegen ihres Geschlechts, ihres Alters und ihrer Herkunft nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden. Somit läge ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vor. Sie hat von der Beklagten eine Entschädigung in Geld verlangt.  

     

    Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Der Achte Senat des BAG sah sich an einer abschließenden Sachentscheidung gehindert, weil eine solche von einer dem EuGH obliegenden Auslegung des Gemeinschaftsrechts abhängt.  

     

    Gründe für den Vorlagenbeschluss

    Die Klägerin hat zwar auf ihr Geschlecht, ihr Alter und ihre Herkunft hingewiesen, jedoch keine ausreichenden Indizien dargelegt, welche eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen. Diese würden nach § 22 AGG zu einer Beweislast der Beklagten dafür führen, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligungen vorgelegen hat.