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  • 01.10.2005 | AGB-Recht

    Befristete Arbeitszeiterhöhungen werden an §§ 305 ff. BGB gemessen

    von RiOLG Michael Goebel, Koblenz/Rhens
    Stellt ein ArbG unbefristet eine Teilzeitkraft ein und vereinbart er mit dieser in einem Formularvertrag eine befristete Arbeitszeiterhöhung bei einem entsprechenden Bedarf, so unterliegt diese Vereinbarung der Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB. Solche Vereinbarungen sind seit der Schuldrechtsreform nicht mehr an den Grundsätzen für befristete Arbeitsverträge zu messen (BAG 27.7.05, 7 AZR 486/04, Abruf-Nr. 052510).

     

    Praxishinweis

    Die Entscheidung des BAG führt dazu, dass im konkreten Einzelfall die Bestimmung über die befristete Arbeitszeiterhöhung an § 307 Abs. 1 S. 1 BGB zu messen ist. Es muss mithin festgestellt werden, ob die Bestimmung den betroffenen ArbN entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Dies ist auf Grund einer umfassenden Abwägung der beiderseitigen Interessen zu beurteilen. Für den Bevollmächtigten beider Parteien wird es deshalb darauf ankommen, die eigenen Interessen herauszustellen und deren Übergewicht zu den Interessen des jeweils anderen Vertragspartners zu begründen.  

    Quelle: Ausgabe 10 / 2005 | Seite 180 | ID 85482