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  • 01.09.2008 | AGB-Kontrolle

    Ausschlussklausel: Kündigungsschutzklage wahrt Ansprüche aus Annahmeverzug

    von VRiLAG i.R. Dr. Hans Georg Rummel, Duisburg
    Ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des ArbG geregelt, dass von der Gegenseite abgelehnte Ansprüche binnen einer Frist von drei Monaten einzuklagen sind, um deren Verfall zu verhindern, genügt die Erhebung der Kündigungsschutzklage, um das Erlöschen der vom Ausgang des Kündigungsrechtsstreits abhängigen Annahmeverzugsansprüche des ArbN zu verhindern (BAG 19.3.08, 5 AZR 429/07, Abruf-Nr. 082449).

     

    Sachverhalt

    Der ArbG kündigte dem bei ihm beschäftigten ArbN mit Schreiben vom 30.6.04 zum 31.12.04 und nochmals mit Schreiben vom 21.10.04 zum 30.6.05. Gegen beide Kündigungen wandte der ArbN sich mit Kündigungsschutzklagen (Klageerhebung vom 23.7.04/Klageerweiterung vom 03.11.04). Das Arbeitsgericht gab den Klagen statt, die Berufung des ArbG wurde vom LAG verworfen.  

     

    Im Oktober 05 erhob der ArbN eine Zahlungsklage, die er später mehrfach erweiterte. Vor das BAG gelangte der Rechtsstreit nur insoweit, als Vergütungsansprüche für die Monate Juli bis Oktober 05 in Rede standen. Diese Ansprüche waren Gegenstand der Klageerweiterungen vom 27.1.06 (der Gegenseite zugestellt am 6.2.06) und 2.2.06. Insoweit hatte das LAG die Klage im Hinblick auf eine im (vom ArbG formularmäßig verwendeten) Arbeitsvertrag enthaltene Ausschlussklausel abgewiesen.  

     

    Diese Ausschlussklausel lautet wie folgt: