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  • 29.02.2008 | Änderungskündigung

    Nichtaufnahme der Arbeit zu geänderten Arbeitsbedingungen als böswilliges Unterlassen

    von VRiLAG i.R. Dr. Hans Georg Rummel, Duisburg
    1. Der ArbN kann die Annahme einer zumutbaren Arbeit allein dadurch böswillig unterlassen (§ 11 S. 1 Nr. 2 KSchG), dass er ein im Zusammenhang mit einer Kündigung erklärtes Änderungsangebot nicht nach § 2 KSchG unter Vorbehalt annimmt.  
    2. Erklärt der ArbG anschließend eine Beendigungskündigung, ohne die auf der Änderungskündigung beruhende Arbeitsmöglichkeit weiter anzubieten, endet das böswillige Unterlassen mit Ablauf der Kündigungsfrist.  

     

    Sachverhalt

    Eine Spielbank beschloss, einen Betriebsteil („Großes Spiel“ = Roulette) an einen anderen Ort zu verlagern und nur den Automatenbetrieb fortzuführen. Dem Leiter der Spielbank wurde mit Schreiben vom 21.8.01 fristgemäß zum 31.12.01 gekündigt. Zugleich wurde ihm die Stelle des Leiters der verbliebenen Automatenspielbank zum 1.1.02 angeboten (Folge: Gehaltsabsenkung von 134.000 DM auf ca. 78.000 DM jährlich). Der ArbN lehnte das Änderungsangebot ab und erhob Kündigungsschutzklage. Die Kündigung wurde später vom Gericht für unwirksam erklärt (Urteil des Arbeitsgerichts vom 29.8.02, rechtskräftig seit September 03).  

     

    Nach Zustellung des arbeitsgerichtlichen Urteils hatte der ArbG zwei weitere ordentliche Beendigungskündigungen zum 31.12.02 ausgesprochen. Später erklärte er, hieraus keine Rechte herleiten zu wollen.  

     

    Vom 29.10.01 bis 23.6.02 war der ArbN arbeitsunfähig krank. Nach Ablauf der Sechs-Wochen-Frist am 9.12.01 zahlte der ArbG bis zum 23.6.02 den tariflich vorgesehenen Krankengeldzuschuss. Nach dem 27.1.04 erbrachte der ArbG Vergütungsnachzahlungen. Er forderte den ArbN auf, die Arbeit wieder aufzunehmen. Dieser machte demgegenüber ein Zurückbehaltungsrecht geltend. Am 9.12.04 nahm der ArbN die Arbeit wieder auf, und zwar an dem neuen Standort. Zu diesem Zeitpunkt hatte der ArbG alle fälligen Gehaltsforderungen ausgeglichen. Das Arbeitsverhältnis endete im Folgejahr durch den Eintritt des ArbN in den Ruhestand.