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  • 21.12.2010 | Abmahnung

    Keine Abmahnung für Vorbereitungshandlungen zur BR-Wahl während der Arbeitszeit

    Bereitet ein ArbN zusammen mit zwei weiteren ArbN in einem betriebsratslosen Betrieb das Einladungsschreiben für die Wahlversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands während der Arbeitszeit vor, so kann er hierfür nicht vom ArbG abgemahnt werden (ArbG Kiel 16.9.10, 5 Ca 1030 d/10, Abruf-Nr. 104164).

     

    Sachverhalt

    Die 35-jährige ArbN ist bei dem ArbG seit 2002 als Sachbearbeiterin tätig. Im Betrieb des ArbG existiert kein Betriebsrat. Die ArbN fasste zusammen mit zwei weiteren Kollegen den Entschluss, für den 16.4.10 die Wahlversammlung zur Gründung eines Betriebsrats einzuberufen. Mit Schreiben vom 8.4.10 forderten die drei Mitarbeiter den ArbG unter Hinweis auf § 28 Abs. 2 Wahlordnung auf, ihnen die zur Ausfertigung einer Wählerliste erforderlichen Unterlagen zukommen zu lassen.  

     

    Nachdem der Geschäftsführer des ArbG moniert hatte, dass die Anschrift bzw. Firmenbezeichnung nicht korrekt sei, führte die ArbN am gleichen Tag ein kurzes Telefonat mit einem der beiden Kollegen, der sodann die Anschrift korrigierte. In der Mittagspause trafen sich die drei Mitarbeiter, um das korrigierte Schreiben gemeinsam zu unterschreiben. Mit Schreiben vom 12.4.10 mahnte der ArbG die ArbN ab, weil sie während der Dienstzeit Tätigkeiten ausgeführt habe, die nichts mit ihrer originären Aufgabe zu tun hätten.  

     

    Die ArbN erhob daraufhin Klage und beanspruchte die Entfernung der Abmahnung aus ihrer Personalakte.