Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.06.2010 | Abfindung

    Vertragsparteien können steuerlich günstigste Gestaltung der Abfindungsvereinbarung wählen

    Die Vertragsparteien können die ursprünglich vorgesehene Fälligkeit der Abfindung nachträglich, aber noch vor Entstehen der Abfindungsforderung abändern und einen späteren Fälligkeitstermin wirksam bestimmen. So können sie den steuerlichen Zufluss der Abfindung abweichend von der ursprünglich getroffenen Fälligkeitsregel gestalten (BFH 11.11.09, IX R 1/09, Abruf-Nr. 100263).

     

    Sachverhalt

    Dem ArbN steht wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem ArbG eine Abfindung von 75.000 EUR nach dem beim ArbG bestehenden Sozialplan zu. Dieser bestimmt darüber hinaus, dass die Abfindung mit rechtlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig wird. Nachdem das Arbeitsverhältnis zwischen ArbN und ArbG aufgrund weiterer vertraglicher Vereinbarungen vom 14.11.00 endete, zahlte der ArbG aufgrund einer Vereinbarung mit dem ArbN den (damals) steuerfreien Teil der Abfindung in Höhe von 24.000 EUR im November 2000 und den steuerpflichtigen Teil in Höhe von 51.000 EUR im Januar 2001. Das Finanzamt sah in den Vereinbarungen zwischen den Parteien und insbesondere der vom Sozialplan abweichenden Fälligkeitsvereinbarung eine Verfügung über den gesamten Abfindungsbetrag und nahm daher an, dieser sei dem ArbN steuerrechtlich vollständig bereits im November zugeflossen.  

     

    Die Klage des ArbN gegen den Steuerbescheid war vor dem Finanzgericht erfolgreich. Der BFH hat die hiergegen gerichtete Revision des Finanzamts zurückgewiesen.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der BFH betont, dass Einnahmen des steuerpflichtigen ArbN in dem Kalenderjahr als bezogen gelten, in dem sie nach § 11 Abs. 1 EStG zugeflossen seien. Dies sei der Zeitpunkt, zu dem der Steuerpflichtige über die Einnahmen wirtschaftlich verfügen könne. Das sei bei einer bloßen Fälligkeit eines Anspruchs gerade nicht der Fall. Der BFH führt darüber hinaus aus, dass Gläubiger und Schuldner einer Geldforderung mit der Vereinbarung eines bestimmten zivilrechtlichen Erfüllungszeitpunkts auch die steuerliche Zuordnung zu einem bestimmten Veranlagungszeitraum gestalten könnten.