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  • 04.06.2009 | Abfindung

    Betriebsübergang: Voraussetzungen des Abfindungsanspruchs bei Auflösungsverschulden

    1. Nur durch eine ordnungsgemäße Unterrichtung des ArbN wird die Widerspruchsfrist von einem Monat nach § 613a Abs. 6 S. 1 BGB ausgelöst. Der Inhalt der Unterrichtung richtet sich nach dem Kenntnisstand des Veräußeres und des Erwerbers zum Zeitpunkt der Unterrichtung.  
    2. Ein Schadenersatzanspruch nach § 628 Abs. 2 BGB setzt ein Auflösungsverschulden des ArbG im Sinne eines vertragswidrigen schuldhaften Verhaltens voraus. Hierbei muss die schuldhafte Vertragsverletzung des ArbG das Gewicht eines wichtigen Grundes haben und den ArbN zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB berechtigen.  
    3. Die Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes erfordert eine sachgerechte Verteilung der Darlegungs- und Beweislast zwischen ArbG und ArbN. Grundsätzlich liegt die Darlegungs- und Beweislast nach den allgemeinen Regeln der Normenbegünstigung beim ArbN.  
    4. Das von einem bestimmten ArbN-Kreis angenommene Angebot, in Verhandlungen über eine einvernehmliche Auflösung des Beschäftigtenverhältnisses zu treten, kann ein sachliches Differenzierungskriterium gegenüber den ArbN sein, die eine solche Verhandlung schlichtweg ablehnen.  
    (BAG 22.1.09, 8 AZR 808/07, Abruf-Nr. 091594)

     

    Sachverhalt

    Der ArbN war seit dem 1.2.83 als Angestellter bei dem beklagten ArbG beschäftigt. Zum 1.10.00 wechselt er zur Firma SBS unter Anrechnung seiner bisherigen Dienstzeit. Nach Ausscheiden der Firma SBS aus dem Firmenverband ging das Gesellschaftsvermögen im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge auf die Beklagte über, die damit Gesamtrechtsnachfolgerin der Firma SBS geworden ist. Im Laufe des Jahres 2003 beschloss die SBS, den Bereich „Training und Schulung“ auf die 100-prozentige Tochtergesellschaft LS zu übertragen. Für diese Maßnahme wurde am 10.2.04 ein Interessenausgleich/Sozialplan abgeschlossen.  

     

    Mit Infoschreiben vom 12.2.04 unterrichtete die SBS den Kläger davon, dass sein Arbeitsverhältnis gemäß § 613a mit Wirkung zum 1.4.04 auf die LS übergehe. In dem Schreiben findet sich kein Hinweis auf das gesetzliche Haftungssystem beim Betriebsübergang. Darüber hinaus wird nicht dargestellt, wann welcher neue Betriebsinhaber in die bestehenden Arbeitsverhältnisse eintritt.  

     

    Mit Widerspruchsschreiben vom 31.3.04 widersprach der ArbN gegenüber der SBS dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses und äußerte seine Erwartung, dass die SBS unverändert ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllen werde. Mit Schreiben vom 7.4.04 äußerte die SBS gegenüber dem ArbN den Standpunkt, sein Widerspruch sei verfristet und unwirksam, sein Arbeitsverhältnis wirksam auf die LS übergegangen.