· Fachbeitrag · Zeugnisanspruch
Darlegungs- und Beweislast für den Anspruch auf ein Zwischenzeugnis
Der ArbN hat einen Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses, wenn er aus einem triftigen Grund auf ein Zwischenzeugnis angewiesen ist.
Hierauf wies das LAG Köln hin (4.3.26, 5 SLa 495/25, Abruf-Nr. 254072). Das LAG macht deutlich, dass er dazu die abgestufte Darlegungs- und Beweislast nach den allgemeinen Grundsätzen des Prozessrechts trägt. Danach genügt auf der ersten Stufe die Darlegung des ArbN, aus welchem Grund er ein Zwischenzeugnis beansprucht. Lässt sich aus seinem Sachvortrag ein triftiger Grund folgern, ist der Beweis des ArbN als geführt anzusehen, wenn der ArbG das Vorliegen eines sachlichen Grundes schlicht (mit Nichtwissen) bestreitet. Das Bestreiten eines triftigen Grunds ist nur erheblich, wenn er Umstände darlegt und ggf. beweist, die zu Zweifeln an der Wahrheitsmäßigkeit der Angaben des ArbN führen. Sind die Tatsachen, die zu Zweifeln an dem vom ArbN behaupteten Grund Anlass geben, entweder unstreitig oder vom ArbG bewiesen worden, hat der ArbN die Gelegenheit, zu den anspruchsbegründenden Tatsachen ergänzend vorzutragen.