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  • · Fachbeitrag · Urlaubsrecht

    Ein „bruchteiliger Urlaubstag“ ist ein bruchteiliger Urlaubstag ‒ nicht mehr und nicht weniger

    | Hat ein ArbN Anspruch auf Urlaub, der weniger als einen halben Urlaubstag beträgt, ist der Anspruch weder auf volle Urlaubstage auf- noch auf volle Urlaubstage abzurunden, sofern nicht gesetzliche, tarif- oder arbeitsvertragliche Bestimmungen Abweichendes regeln. Es verbleibt bei dem Anspruch auf den bruchteiligen Urlaubstag. Das hat das BAG klargestellt. |

     

    Sachverhalt

    Der ArbG beschäftigte die ArbN seit dem 1.9.02 als Bürokauffrau. Der Arbeitsvertrag sah unter Nr. 7 Abs. 2 einen Anspruch auf 25 Arbeitstage Jahresurlaub vor. Das monatliche Bruttoarbeitsentgelt der ArbN, die ihre Arbeitsleistung an 5 Tagen in der Woche erbrachte, betrug 1.300 EUR. Die ArbN, der der ArbG im Jahr 2007 keinen Urlaub gewährte, brachte am 5.1.08 ein Kind zur Welt. Im Anschluss an die Mutterschutzfrist nahm sie vom 2.3.08 bis zum 4.1.11 Elternzeit in Anspruch. Nach der Geburt eines weiteren Kindes am 15.9.11 befand sie sich im Anschluss an die Mutterschutzfrist vom 11.11.11 bis zum 14.9.14 in Elternzeit, ohne zuvor Urlaub erhalten zu haben. Vom 13.10.14 bis zum 1.1.15 und vom 15.1. bis zum 29.3.15 war sie krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Für den Zeitraum vom 6. bis zum 24.7.15 erteilte der ArbG der ArbN Urlaub.

     

    Im Juni 2015 teilte der ArbG der ArbN mit, er kürze den Erholungsurlaub um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete mit Ablauf des 30.9.15. Die ArbN vertrat die Ansicht, der ArbG sei verpflichtet, 190 Urlaubstage aus den Jahren 2007 bis 2015 mit einem Bruttobetrag in Höhe von 11.400 EUR abzugelten. Die in § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG vorgesehene Befugnis des ArbG, Urlaub wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit zu kürzen, verstoße gegen Unionsrecht.