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  • · Fachbeitrag · Urlaubsabgeltung

    Aufgabe der Surrogationstheorie in toto

    von VRiLAG i.R. Dr. Hans Georg Rummel, Duisburg

    Der Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs ist auch für den Fall der Arbeitsfähigkeit des aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidenden ArbN ein reiner Geldanspruch. Er unterfällt deshalb nicht dem Fristenregime des BUrlG (BAG 19.6.12, 9 AZR 652/10, Abruf-Nr. 130177).

    Sachverhalt

    Der ArbN war bei dem ArbG seit dem 15.1.08 beschäftigt. In der Zeit vom 28.5.08 bis zum 30.6.08 war er arbeitsunfähig erkrankt. In einem Kündigungsrechtsstreit stellte das Arbeitsgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 27.11.08 fest, dass das Arbeitsverhältnis zum 31.7.08 endete. Dem ArbN standen zu diesem Zeitpunkt jedenfalls 16 Tage Urlaub zu. Mit einem Schreiben vom 6.1.09 verlangte er vom ArbG erfolglos, diesen Urlaub abzugelten. Seine Klage war - anders als in den Vorinstanzen - vor dem BAG erfolgreich.

     

    Entscheidungsgründe

    Das BAG hat die Auffassung vertreten, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG - anders als der Urlaubsanspruch - unabhängig von der Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitsfähigkeit des ArbN nicht dem Fristenregime des BUrlG unterliegt. Der ArbN habe den Urlaubsabgeltungsanspruch daher entgegen der Auffassung der Vorinstanzen nicht bis zum Ende des Urlaubsjahres, also zum 31.12.08, geltend machen müssen. Für eine unterschiedliche Behandlung des rechtlichen Schicksals des Urlaubsabgeltungsanspruchs, je nachdem, ob der ArbN arbeitsunfähig oder arbeitsfähig aus dem Arbeitsverhältnis ausscheide, gebe es keinen sachlichen Grund. Demgemäß hält das BAG an der von ihm früher vertretenen Surrogationstheorie insgesamt nicht mehr fest.