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  • · Nachricht · Urlaub

    Berechnung der Urlaubsabgeltung bei Ende eines Arbeitsverhältnisses nach längerer Zeit unverschuldeter Arbeitsversäumnis

    | Endet ein Arbeitsverhältnis nach längerer Zeit unverschuldeter Arbeitsversäumnis, stellt sich die Frage, wie die Höhe einer Urlaubsabgeltung zu berechnen ist. |

     

    Diese Frage hat nun das LAG Thüringen beantwortet (28.4.21, 6 Sa 304/18, Abruf-Nr. 223684). Danach bestimmt sich die Höhe nach dem Verdienst der letzten 13 Wochen des Arbeitsverhältnisses, für die ein Anspruch auf Vergütung bestand. Das folgt auch aus § 11 Abs. 1 S. 1 BUrlG.

     

    Nach § 11 Abs. 1 S. 3 BUrlG gilt, dass Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht bleiben. Dazu weist das LAG darauf hin, dass eine Arbeitsversäumnis erst dann verschuldet im Sinne von § 11 Abs. 1 S. 3 BUrlG ist, wenn ein gröblicher Verstoß gegen Verhaltenspflichten vorliegt, deren Einhaltung von jedem verständigen Menschen im eigenen Interesse, sich selbst nicht zu schädigen, erwartet werden kann.

    Quelle: ID 47542791