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  • · Fachbeitrag · Telearbeit

    Telearbeit und DS-GVO ‒ ein kurzer Wegweiser

    von RA Heike Mareck, externe Datenschutzbeauftragte, Dortmund

    | Früher ein Begriff, der einem häufiger begegnete: Die Telearbeit. Heute geläufiger unter „Homeoffice“, schließlich benötigt man nur einen PC und einen Internetanschluss. Kein Wunder also, dass Homeoffice im Trend liegt. Doch was genau ist Telearbeit/Homeoffice und ist Telearbeit mit dem Datenschutz vereinbar? Diese Serie hilft Ihnen, Telearbeit/Homeoffice datenschutzgerecht in Ihrer Beratung zu gestalten. |

    1. Der Begriff „Telearbeit“

    Folgt man dem Duden, kommt der Begriff „tele“ aus dem Griechischen und bedeutet soviel wie „fern, weit“. Das deutet bereits darauf hin, dass „Telearbeit“ eine gewisse räumliche Entfernung des ArbN zum ArbG aufweist, also außerhalb des Gebäudes des ArbG stattfindet. Der heutige Begriff „Homeoffice“ macht es deutlich: Beim Homeoffice findet diese Arbeit zu Hause statt. Im Folgenden werden beide Begriffe gleichbedeutend verwendet.

     

    Unter Juristen gibt es unterschiedliche Meinungen, wie Homeoffice zu verstehen ist. Dabei gibt es in § 2 Abs. 7 S. 1 Arbeitsstättenverordnung aus dem Jahr 2016 eine Erläuterung: „Telearbeitsplätze sind vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten, für die der Arbeitgeber eine mit den Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat. Ein Telearbeitsplatz ist vom Arbeitgeber erst dann eingerichtet, wenn Arbeitgeber und Beschäftigte die Bedingungen der Telearbeit arbeitsvertraglich oder im Rahmen einer Vereinbarung festgelegt haben und die benötigte Ausstattung des Telearbeitsplatzes mit Mobiliar, Arbeitsmitteln einschließlich der Kommunikationseinrichtungen durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person im Privatbereich des Beschäftigten bereitgestellt und installiert ist.“