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  • · Fachbeitrag · Pflegezeitgesetz

    Nur einmalige Inanspruchnahme der Pflegezeit je pflegebedürftigem Angehörigen

    Die Pflegezeit nach § 3 PflegezeitG kann je pflegebedürftigem nahen Angehörigen nur einmal ununterbrochen bis zu einer Gesamtdauer von 6 Monaten beansprucht werden. In § 3, § 4 Abs. 1 S. 1 PflegezeitG ist nur die Verlängerung, nicht hingegen die Aufteilung der Pflegezeit auf mehrere Zeitabschnitte geregelt, sodass von einem einheitlichen Zeitraum auszugehen ist (Arbeitsgericht Stuttgart 24.9.09, 12 Ca 1792/09, Abruf-Nr. 112580).

    Praxishinweis

    Die Bedeutung der Entscheidung liegt darin, dass der Wortlaut des § 4 Abs. 1 PflegezeitG ausdrücklich nicht die Aufteilung der Pflegezeit zur Pflege eines nahen Angehörigen auf mehrere Zeitabschnitte regelt. Es ergibt sich nicht aus dem Gesetz, ob die mehrmalige Inanspruchnahme des Rechts auf Freistellung zur Pflege eines nahen Angehörigen möglich ist.

     

    Das Arbeitsgericht Stuttgart geht in Einklang mit der Regierungsbegründung des Gesetzesentwurfs davon aus, dass die Notwendigkeit der Inanspruchnahme der Pflegezeit nach § 3 PflegezeitG „regelmäßig“ nur einmal je pflegebedürftigem Angehörigen gegeben ist. Eine Aufteilung auf mehrere Zeitabschnitte ist nach der vorliegenden Entscheidung weder für die einmalige kurzzeitige Freistellung von bis zu 10 Arbeitstagen nach § 3 Abs. 1 PflegezeitG, noch für die Freistellung für längstens 6 Monate nach § 4 Abs. 1 S. 1 PflegezeitG möglich.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2011 | Seite 160 | ID 28360050