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  • · Fachbeitrag · Organstellung

    Die Beendigung des Vertragsverhältnisses des GmbH-Geschäftsführers

    | Schon die etwas zurückhaltende Überschrift zeigt: Trotz des eindeutig scheinenden Wortlauts des § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG, nach dem der Geschäftsführer einer GmbH als vertretungsberechtigtes Organ nicht als ArbN gilt, sind nicht alle Rechtsfragen in Zusammenhang mit der Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers abschließend geklärt. Insbesondere die Rechtsfolgen der fehlerhaften Bestellung des Geschäftsführers, der Anwendbarkeit der Arbeitnehmerschutzvorschriften und des Rechtswegs in Streitfällen werfen Fragen auf, die dieser Beitrag beleuchtet. |

     

    Der Geschäftsführer ist nach § 35 Abs. 1 GmbHG gesetzlicher Vertreter der GmbH. Er tritt mit Beginn seiner Tätigkeit als Geschäftsführer in die Organstellung ein. Dabei sind Organ- und Anstellungsverhältnis strikt voneinander zu trennen. Der „Fremd-“Geschäftsführer einer GmbH unterscheidet sich vom „Gesellschafter-“Geschäftsführer in der Regel durch das Fehlen der Unabhängigkeit von Weisungen der Gesellschafter und fehlende Einflussmöglichkeiten auf die Entscheidungen der GmbH über die Kapitalbeteiligung.

    1. Wie wird ein GmbH-Geschäftsführer wirksam bestellt?

    In der GmbH ist die Bestellung, die Abberufung und die Entlassung des oder der Geschäftsführer grundsätzlich den Gesellschaftern nach § 46 Nr. 5 GmbHG vorbehalten. Diese sind daher auch für den Abschluss und die Beendigung des Anstellungsvertrags mit dem Geschäftsführer zuständig. In der Satzung der GmbH kann dies aber abweichend geregelt werden. So können Anstellung und/oder Entlassung durch die GmbH vertreten durch ihre Gesellschafter wirksam auf ein anderes Organ, wie etwa den Aufsichtsrat, dessen Bildung fakultativ ist, übertragen werden.