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  • · Fachbeitrag · Nachtzuschläge

    Wie viel Zuschlag bei Nachtarbeit ist angemessen?

    | Bestehen keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen, haben Nacht-ArbN nach § 6 Abs. 5 ArbZG einen gesetzlichen Anspruch auf einen angemessenen Nachtarbeitszuschlag oder auf eine angemessene Anzahl bezahlter freier Tage. Regelmäßig ist dabei ein Zuschlag in Höhe von 25 Prozent auf den Bruttostundenlohn bzw. die entsprechende Anzahl freier Tage für die zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr geleisteten Nachtarbeitsstunden angemessen. Bei Dauernachtarbeit erhöht sich dieser Anspruch regelmäßig auf 30 Prozent (BAG 9.12.15, 10 AZR 423/14, Abruf-Nr. 146395 ). |

     

    Sachverhalt

    Der ArbN ist als Lkw-Fahrer im Paketlinientransportdienst tätig. Die Arbeitszeit beginnt in der Regel um 20.00 Uhr und endet unter Einschluss von Pausenzeiten um 6.00 Uhr. Der ArbG ist nicht tarifgebunden. Er zahlte an den ArbN für die Zeit zwischen 21.00 Uhr und 6.00 Uhr einen Nachtzuschlag auf seinen Stundenlohn in Höhe von zunächst etwa 11 Prozent. Später hob er diesen Zuschlag schrittweise auf zuletzt 20 Prozent an. Der ArbN möchte mit seiner Klage erreichen, dass der ArbG ihm einen Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 30 Prozent zahlt oder einen Freizeitausgleich von zwei Arbeitstagen für 90 geleistete Nachtarbeitsstunden gewährt.

     

    Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgeben, das LAG hingegen nur einen Anspruch in Höhe von 25 Prozent festgestellt.