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  • · Fachbeitrag · Mobiles Arbeiten

    Workation und mobiles Arbeiten aus dem Ausland: Arbeitsrechtliche Stolpersteine

    Mit dem Ende der Sommerferien kehrt in vielen Betrieben nicht nur der Arbeitsalltag zurück, sondern auch eine Frage, die spätestens seit der Pandemie fest zum Repertoire der Personalpraxis gehört: „Kann ich noch zwei Wochen von der Finca aus arbeiten?“ Die sogenannte Workation – die Verbindung von Arbeit („work“) und Urlaub („vacation“) – ist längst kein exotisches Randphänomen mehr, sondern ein handfestes Instrument im Wettbewerb um Fachkräfte. 

    1. Kein Anspruch, aber Gestaltungsspielraum

    Einen gesetzlichen Anspruch auf mobiles Arbeiten aus dem Ausland gibt es nicht. Auch ein etwaiges Recht auf Homeoffice erstreckt sich nicht automatisch auf das europäische oder außereuropäische Ausland. Die Workation ist damit stets Gegenstand einer freiwilligen Vereinbarung zwischen den Parteien.

    2. Arbeitsrechtliche Stolpersteine

    Auch bei einer Tätigkeit im Ausland bleibt in der Regel deutsches Arbeitsrecht anwendbar, wenn die Parteien dies vereinbart haben und der gewöhnliche Arbeitsort weiter in Deutschland liegt (Art. 3, Art. 8 Rom-I-VO). Vorsicht ist bei zwingenden Eingriffsnormen des Aufenthaltsstaats geboten: Regelungen zu Mindestlohn, Arbeitszeit oder Kündigungsschutz können ab einer gewissen Dauer und Intensität der Tätigkeit auch greifen, wenn eine deutsche Rechtswahl getroffen wurde. Bei kurzen Aufenthalten von wenigen Wochen ist das Risiko überschaubar, es wächst aber mit jeder zusätzlichen Woche.