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  • · Fachbeitrag · Massenentlassungsanzeige

    Schriftform bei abschließender Stellungnahme des Betriebsrats

    | Das BAG (20.9.12, 6 AZR 155/11, Abruf-Nr. 130175 ) hat entschieden, dass der nicht unterschriebene Text mit den Angaben nach § 17 Abs. 2 S. 1 KSchG dann ausreicht, wenn der Betriebsrat abschließend zu den Entlassungen Stellung genommen hat. |

     

    Nach § 17 Abs. 1 KSchG ist der ArbG verpflichtet, der Agentur für Arbeit Anzeige zu erstatten, wenn er in Betrieben

    • mit mehr als 20 und weniger als 60 ArbN mehr als fünf ArbN,
    • mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 500 ArbN 10 Prozent der ArbN, mindestens aber mehr als 25 ArbN bzw.
    • über 500 ArbN mindestens 30 ArbN

     

    innerhalb von 30 Kalendertagen entlässt. Zudem muss er nach § 17 Abs. 2 S. 1 KSchG den Betriebsrat schriftlich über die Entlassungsgründe unterrichten. Problematisch ist die Rechtslage, wenn er dem Betriebsrat die erforderlichen Unterlagen in Textform, jedoch in einem nicht unterschriebenen Text zuleitet.

     

    Das BAG wies darauf hin, dass ein eventueller Schriftformverstoß durch die abschließende Stellungnahme des Betriebsrats geheilt wird. Diese mache deutlich, dass er sich für ausreichend unterrichtet halte und die Stellungnahmefrist von zwei Wochen nach § 17 Abs. 3 S. 3 KSchG nicht ausschöpfen will.

     

    Offengelassen hat der 6. Senat des BAG, ob § 17 Abs. 2 S. 1 KSchG grundsätzlich die Einhaltung der gesetzlichen Schriftform nach § 126 Abs. 1 BGB verlangt. Folge wäre, dass der Text vom ArbG eigenhändig unterzeichnet sein muss. Zudem hat der 6. Senat klargestellt, dass ein Bescheid der Agentur für Arbeit Fehler im Rahmen einer Massenentlassungsanzeige nicht heilt. Das Interessenausgleichsverfahren nach § 111 BetrVG, § 125 InsO kann weiterhin mit der Unterrichtung des ArbG gegenüber dem Betriebsrat nach § 17 Abs. 2 S. 1 KSchG verbunden werden. Bei einem Personalabbau aufgrund eines unternehmenseinheitlichen Konzepts in mehreren Betrieben ist der Gesamtbetriebsrat nach § 50 Abs. 1 BetrVG originär für den Abschluss des Interessenausgleichs mit Namensliste zuständig. Kommt dieser zustande, ist so die Stellungnahme des Gesamtbetriebsrats nach § 17 Abs. 3 S. 2 KSchG wirksam ersetzt.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2013 | Seite 19 | ID 37555230