23.01.2015 · Fachbeitrag · Lohnwucher
Sittenwidrige Vergütung von 3,40 EUR im Schulbusgewerbe
Die Vereinbarung eines Stundenlohns von weniger als zwei EUR ist regelmäßig sittenwidrig und damit rechtsunwirksam (§ 138 BGB), wenn die Vergütung mehr als 50 v.H. hinter der üblichen Vergütung zurückbleibt.
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