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  • · Fachbeitrag · Leserforum

    Dürfen ArbG das? Drei typische arbeitsrechtliche Probleme des Ukraine-Konflikts

    | Versetzt, verlassen, gekündigt: Der Ukraine-Konflikt wirft auch in arbeitsrechtlicher Hinsicht lange Schatten. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob in bestimmten Fallkonstellationen Reaktionen des ArbG wirksam gedeckt sind ‒ insbesondere vom Weisungs- und Direktionsrecht nach § 106 Abs. 1 GewO. Die drängendsten Fragen beantwortet AA Arbeitsrecht aktiv. |

    1. Einfach mal ver- oder umgesetzt

    Die Situation: Vor dem Hintergrund des Ukraine-Konflikts zog ein Unternehmen, das im Bereich der Waffenherstellung tätig ist, Mitarbeiter mit russischen Wurzeln von ihren bisherigen Aufgaben ab. Es geht um eine einstellige Zahl von Beschäftigten, die am Stammwerk in Deutschland arbeiten. Die Betroffenen sind Deutsche, einige von ihnen dienten bei der Bundeswehr. Sie haben eine familiäre Migrationsgeschichte, die auf Russland oder andere Nachfolgestaaten der Sowjetunion verweist. Das Unternehmen begründete den Schritt mit der „Pflicht zur Fürsorge für unsere Mitarbeiter“. Daher hat man sich entschieden, „Mitarbeiter aus dem sicherheitssensiblen Bereich des Beschusses für eine Zeit lang in andere Bereiche der Produktion einzugliedern“. Die Betroffenen bleiben auf dem Werksgelände eingesetzt.

     

    Die Bewertung der Maßnahme durch die IG Metall fällt hierzu kritisch aus. So kritisierte ein Sprecher der Gewerkschaft, dass die Vorgehensweise des Unternehmens nicht mit dem Betriebsrat abgestimmt sei. Er äußert zudem Bedenken an der Verhältnismäßigkeit.