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  • · Fachbeitrag · Kündigungsschutzgesetz

    Beschäftigung auf Basis eines ausländischen Arbeitsvertrags zählt mit zur Wartezeit

    Ausländische Arbeitsverträge zählen mit, wenn es um die Wartezeit für den gesetzlichen Kündigungsschutz geht (BAG 7.7.11, 2 AZR 12/10, Abruf-Nr. 121165).

    Sachverhalt

    Der ArbG, eine lettische Bank, stellte im April 2008 für seine Münchner Zweigstelle einen Filialleiter auf Grundlage eines Arbeitsvertrags ein, der sich nach lettischem Recht richtete. Im Juni wurde dieser Arbeitsvertrag aufgehoben und wenige Tage später ein neuer Arbeitsvertrag nach deutschem Recht geschlossen. Im Dezember kündigte der ArbG das Arbeitsverhältnis unter Hinweis auf eine vertraglich vereinbarte Probezeit. Er meint, das KSchG sei nicht anwendbar, da die sechsmonatige Wartezeit nicht abgelaufen sei.

     

    Die Kündigungsschutzklage blieb in der ersten Instanz erfolglos, die Berufung zum LAG Berlin-Brandenburg war erfolgreich.