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  • · Fachbeitrag · Kündigung

    Beleidigung auf Facebook hat arbeitsrechtliche Konsequenzen

    | Das Recht auf freie Meinungsäußerung deckt beleidigende Bemerkungen nicht. Ein ArbN darf nicht annehmen, dass Eintragungen auf die Online-Plattform „Facebook“ keine Auswirkungen auf den Bestand des Ausbildungsverhältnisses haben. Die Erklärungen sind einer Vielzahl von Personen zugänglich. Die Besonderheiten des Ausbildungsverhältnisses stehen der Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung, insbesondere bei einem älteren Auszubildenden, nicht entgegen. |

     

    Mit dieser Begründung hat das LAG Hamm (10.10.12, 3 Sa 644/12, Abruf-Nr. 123289) die Kündigung eines Auszubildenden bestätigt, der seinen ArbG zuvor durch einen Internet-Eintrag beleidigt hatte. Auf seiner Facebook-Profilseite hatte der Auszubildende seinen ArbG als „Menschenschinder + Ausbeuter“ bezeichnet und vermerkt, er müsse „dämliche Scheiße für Mindestlohn - 20 Prozent erledigen“. Gegen die fristlose Kündigung wegen Beleidigung setzte er sich mit dem Argument zur Wehr, er habe seine Äußerungen lediglich übertrieben und lustig gemeint.

     

    Das Arbeitsgericht Bochum hatte der Klage noch stattgegeben. Der gesamte lnhalt des Facebook-Profils spiegele die unreife Persönlichkeit des Auszubildenden und dessen mangelnde Ernsthaftigkeit wider. Es sei dem Ausbilder zumutbar gewesen, zunächst durch eine Abmahnung auf eine Verhaltensänderung hinzuwirken. Bei Auszubildenden bestehe die Pflicht zur Förderung der geistigen und charakterlichen Entwicklung. Dem mochte das LAG vor allem unter Hinweis auf das Lebensalter (26 Jahre) des Auszubildenden und die Reichweite der Äußerungen nicht folgen.

    Mitgeteilt von | RA Tim Hesse, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund

    Quelle: Ausgabe 12 / 2012 | Seite 199 | ID 36727870