· Fachbeitrag · Gleichbehandlungsgrundsatz
Aktuelles zum Gleichbehandlungsgrundsatz bei Lohnerhöhungen
von RA und VRiLAG a. D. Dr. Lothar Beseler, Meerbusch
Zwar kann der ArbG seine ArbN für die gleiche Arbeit unterschiedlich vergüten. Es muss aber der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz angewendet werden, wenn der ArbG eine eigene Ordnung, ein eigenes Regelwerk schafft. Erhalten alle ArbN für eine bestimmte Tätigkeit ein festgelegtes Gehalt oder eine bestimmte Lohnerhöhung, darf der ArbG ohne ausreichende überzeugende Begründung keinen ArbN von dieser Regelung ausnehmen.
Sachverhalt
Die ArbN verlangte eine Lohnerhöhung, die der ArbG verweigert. Dieser hatte im Februar 2022 seiner gesamten Belegschaft, die bisher auf der Basis unterschiedlicher Arbeitsvertragsmuster beschäftigt war, einheitliche Arbeitsverträge angeboten. Neben umfangreichen Neuregelungen war ein um vier Prozent höherer Grundlohn vorgesehen. Die ArbN lehnte das Angebot ab, während die Mehrzahl der über 100 ArbN es annahm. Die ArbN erhielt weiterhin ihren bisherigen Grundlohn ohne die Lohnerhöhung. Ab Januar 2023 erhöhte der ArbG den Grundlohn für diejenigen ArbN, die dem Abschluss der neuen Arbeitsverträge zugestimmt hatten, erneut und zwar um 5 %. Die ArbN ging erneut leer aus. Ihre Klage auf Lohnerhöhung für die Monate Januar und Februar 2023 wiesen die Instanzgerichte ab.
Entscheidungsgründe
Das BAG (26.11.25, 5 AZR 239/24, Abruf-Nr. 252190) gab der ArbN recht und wies auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz hin. Dieser gebietet dem ArbG, seine ArbN oder Gruppen von ArbN, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gesetzten Regel gleich zu behandeln. Er verbiete sowohl die willkürliche Schlechterstellung einzelner ArbN innerhalb einer Gruppe als auch eine sachfremde Gruppenbildung. Trotz des Vorrangs der Vertragsfreiheit sei der Gleichbehandlungsgrundsatz auch bei der Zahlung der Arbeitsvergütung anwendbar, wenn diese durch eine Einheitsregelung generell angehoben werde oder der ArbG eine Leistung nach einem erkennbaren und generalisierenden Prinzip gewähre, indem er deren Voraussetzungen oder Zwecke festlege. Der ArbG habe die Lohnerhöhung im Januar 2023 allen ArbN unabhängig von deren Tätigkeit gewährt. Maßgeblich sei nur der Bestand des Arbeitsverhältnisses gewesen.
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