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  • 26.06.2020 · Nachricht · Freistellung

    Kein Recht zur einseitigen Suspendierung der Beschäftigung

    | Eine Freistellung nach Rückkehr aus der AU zur Erzwingung und Durchführung von Verhandlungen über die Aufhebung eines Anstellungsverhältnisses, das ungekündigt und aufgrund langjähriger Betriebszugehörigkeit sowie Sonderkündigungsschutzes nicht ordentlich kündbar ist, kann rechtsmissbräuchlich und nicht schutzwürdig sein. |