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  • · Fachbeitrag · Freistellung

    Freigestellt, Dienstwagen weg und die Freistellungsklausel im Vertrag ist unwirksam

    von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    In einer aktuellen Entscheidung erklärte das BAG eine in einem formularmäßigen Arbeitsvertrag verwendete Freistellungsklausel für unwirksam. Ob eine Freistellung im Streitfall dennoch zulässig war und wie sich das auf den mit der Freistellung erklärten Widerruf der Dienstwagennutzung auswirkt, muss nun das LAG Niedersachsen klären. 

    1. Freistellung und Dienstwagen

    Arbeitsverträge enthalten in der Praxis häufig vom ArbG abstrakt im Voraus für eine Vielzahl von Fällen formulierte Freistellungsklauseln bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dies ist kein Problem, wenn es sich um eine kurze Kündigungsfrist handelt und ein vorhandener Resturlaubsanspruch angerechnet wird. Problematisch kann es allerdings werden, wenn mit der Freistellung die Rückgabe eines (auch privat nutzbaren) Dienstwagens verbunden ist. Denn der Dienstwagen ist als Sachbezug ein Vergütungsbestandteil. Daher führt die Freistellung in diesem Fall zu einer mittelbaren, einseitigen Kürzung der vereinbarten Vergütung. Einen solchen Fall hatte aktuell das BAG zu beurteilen.

     

    PRAXISTIPP — Grundsätzlich ist es unzulässig, dass ArbG einzelne Bestandteile der vereinbarten Vergütung einseitig widerrufen. Eine Ausnahme ist der Widerruf der Dienstwagennutzung. Ist bei gekündigtem Arbeitsverhältnis und erfolgter Freistellung des ArbN von der Arbeitspflicht die dienstliche Nutzung des Firmenwagens nicht mehr möglich, ist es nach Ansicht des BAG (12.2.25, 5 AZR 171/24, Abruf-Nr. 247502) zumutbar, wenn auch die private Nutzungsmöglichkeit entschädigungslos entfällt.