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  • · Nachricht · Direktionsrecht

    In diesen Fällen ist die Zuweisung anderer Tätigkeiten gleichwertig

    | Das Direktionsrecht aus § 106 S. 1 GewO erlaubt die Zuweisung anderer Tätigkeiten, sofern diese der bisherigen vertragsgemäßen Tätigkeit gleichwertig sind. |

     

    Auf diesen Grundsatz wies das LAG Rheinland-Pfalz hin (19.5.20, 8 SaGa 1/20). Die Richter machten deutlich, dass sich die Gleichwertigkeit grundsätzlich nach der auf den Betrieb bezogenen Verkehrsauffassung und dem sich daraus ergebenden Sozialbild bestimmt.

     

    Kriterien zur Ermittlung der Gleichwertigkeit sind insbesondere

    • der unmittelbare Tätigkeitsinhalt,
    • die Anzahl der unterstellten Mitarbeiter,
    • der Umfang der Entscheidungsbefugnisse über den Einsatz von Sachmitteln oder Personal
    • und die Einordnung der Stelle in der Betriebshierarchie.

     

    MERKE | Das Direktionsrecht des Arbeitgebers kann arbeitsvertraglich beschränkt werden. Eine nachträgliche vertragliche Beschränkung des Direktionsrechts muss jedoch ‒ wie jeder Rechtsverzicht ‒ eindeutig erklärt werden. Allein das Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei der Zuweisung von Arbeitsaufgaben stellt nicht schon stets eine Vertragsänderung dar.

     
    Quelle: ID 46679325