Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Coronapandemie

    Quarantäne schließt Entgeltzahlung nicht aus

    | Eine gegenüber einem arbeitsunfähig erkrankten ArbN angeordnete Quarantäne schließt dessen Entgeltfortzahlungsanspruch nicht aus. |

     

    Zu diesem Ergebnis kam das Arbeitsgericht Aachen (30.3.21, 1 Ca 3196/20, Abruf-Nr. 223819). Der ArbN suchte wegen Kopf- und Magenschmerzen einen Arzt auf. Dieser stellte die AU fest, führte einen Covid-19-Test durch und meldete dies dem Gesundheitsamt. Das Gesundheitsamt ordnete wenige Tage später Quarantäne an; der Covid-19-Test fiel im Nachgang negativ aus. Nach Kenntnis der Quarantäneanordnung zog der ArbG die zunächst an den ArbN geleistete Entgeltfortzahlung von der Folgeabrechnung wieder ab und brachte stattdessen eine Entschädigung nach dem IfSchG zur Auszahlung.

     

    Der ArbN kann die sich aus der Rückrechnung ergebende Differenz verlangen. Das Arbeitsgericht stellte fest, dass die angeordnete Quarantäne den Entgeltfortzahlungsanspruch des arbeitsunfähig erkrankten ArbN nicht ausschließe. Es sei zwar richtig, dass der Entgeltfortzahlungsanspruch die AU als einzige Ursache für den Wegfall des Arbeitsentgeltanspruchs voraussetze. Diese Voraussetzung liege hier aber vor, da der Arzt die AU aufgrund der Kopf- und Magenschmerzen attestiert habe. Demgegenüber bestehe der Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 IfSchG gerade nicht für arbeitsunfähig Kranke, sondern nur für Ausscheider, Ansteckungs- und Krankheitsverdächtige. Nur bei den Genannten müsse auf die subsidiäre Regel des IfSchG zurückgegriffen werden.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2021 | Seite 146 | ID 47554313