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  • · Fachbeitrag · Beratungspraxis

    Wie wird das pfändbare Arbeitseinkommen berechnet?

    von DirArbG Dr. Guido Mareck, Siegen

    Die Berechnung des pfändbaren Einkommens nach § 850e Abs. 1 Nr. 1 ZPO erfolgt nach der sogenannten „Nettomethode“. Dabei sind die der Pfändung entzogenen Beträge mit ihrem Bruttobetrag vom Gesamteinkommen abzuziehen. Von dem verbleibenden Bruttoeinkommen, d.h. ohne die unpfändbaren Beträge, sind die (fiktiven) Steuern- und Sozialversicherungsbeträge, die auf dieses Restbruttoeinkommen zu zahlen sind, in Abzug zu bringen. Entgegen der noch herrschenden Ansicht der Instanzgerichte ist das pfändbare Einkommen nach § 850e Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht aufgrund der sogenannten „Bruttomethode“ zu ermitteln (BAG 17.4.13, 10 AZR 59/12, Abruf-Nr. 132622).

     

    Sachverhalt

    Der geschiedene und zwei Kindern gegenüber unterhaltspflichtige ArbN A ist beim ArbG seit 1985 als Hafenfacharbeiter tätig. Neben dem Grundlohn erhält er nahezu monatlich nicht pfändbare Zahlungen, wie Überstundenvergütungen und Schmutzgelder. Aufgrund seiner Unterhaltspflichten liegen in hohem Umfang Pfändungen der Entgeltansprüche des A vor.

     

    Bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens des A zieht der ArbG die nach § 850a ZPO pfändungsfreien Bezüge als Bruttobeträge vom Gesamtbruttoeinkommen ab. In einem zweiten Schritt werden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge allein aus dem verbleibenden Einkommensbetrag berechnet und von diesem abgezogen.