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  • · Fachbeitrag · Beratungspraxis

    Der praktische Fall - Alte Praxis in neuer Hand: Was ist zu beachten?

    von DirArbG Dr. Guido Mareck, Siegen

    | Die Praxisübernahme bei Freiberuflern - insbesondere bei kleinen Betriebseinheiten - birgt eine Reihe von Problemen. Zwar herrscht hier der Grundsatz der Kündigungsfreiheit, trotzdem stellen sich eine Vielzahl von Hürden für den alten und neuen Inhaber sowie die Belegschaft beim Betriebsübergang einer Praxis nach § 613a BGB. |

     

    • Der Sachverhalt

    Der Heilpraktiker A möchte nach 25 Jahren seine Praxis aus Altersgründen zum Jahresende aufgeben. Er hat einen Kollegen B gefunden, der die Praxis übernehmen möchte. B will aber nur einen der zwei Mitarbeiter C und D übernehmen, die seit der Gründung der Praxis bei A beschäftigt sind. Nun will A weder die ihm über lange Jahre ans Herz gewachsenen ArbN, noch den potenziellen Erwerber B verprellen und fragt nach seinen Handlungsmöglichkeiten.

    1. Abwandlung: Macht es einen Unterschied, wenn B die Praxis ohne Übernahme des Inventars und der Patientenakten weiterführt und keinen der ArbN übernehmen will?

    2. Abwandlung: Wie sieht die Rechtslage aus, wenn auch E, die Ehefrau des Heilpraktikers A, in der Praxis mitarbeitet?

    1. Kündigung des ArbG A gegenüber der ArbN C und/oder D

    Da das KSchG nicht anwendbar ist, kann A grundsätzlich den beiden ArbN unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfristen kündigen. Da die „normale“ Praxisübernahme in der Regel einen Betriebsübergang nach § 613a BGB darstellt, muss A lediglich die Regelung in § 613a Abs. 4 BGB ernsthaft beachten. Diese besagt, dass Kündigungen „wegen des Übergangs eines Betriebs ...e“ unwirksam sind. Erheben die ArbN gegen diese Kündigung Klage, müssen sie - da das KSchG nicht anwendbar ist - darlegen und beweisen, dass die Kündigung wegen des Betriebsübergangs - und nicht etwa aus anderen Gründen - erfolgte.