29.10.2020 · Fachbeitrag · Beratungspraxis
Checkliste: Die Versetzung
| Eine Versetzung ist eine einseitige Maßnahme. Das heißt, der ArbG ist generell aufgrund seines Direktionsrechts berechtigt, den ArbN zu versetzen. Es ist daher stets zu prüfen, ob der ArbG zu einer konkreten Versetzung berechtigt ist, und nicht, ob der ArbN damit einverstanden war. Da das Thema nicht selten negativ aufschlägt, sollte stets versucht werden, eine gütliche Einigung oder einen Kompromiss, der für beide Seiten erträglich ist, zu finden. |