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  • · Fachbeitrag · Befristung/Betriebsübergang

    Unwirksame Befristung wegen Umgehung des § 613a BGB

    • 1. Eine Umgehung des nach § 613a BGB bezweckten Arbeitnehmerschutzes kann vorliegen, wenn bei einem Betriebsübergang die beschäftigten ArbN durch Veräußerer und Erwerber veranlasst werden, gleichzeitig die Aufhebung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses mit dem Veräußerer und die befristete Einstellung bei einer Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft (BQG) zu vereinbaren. Dies gilt zumindest dann, wenn ein befristetes Arbeitsverhältnis mit dem Betriebserwerber zu dem Zeitpunkt beginnen soll, zu dem auch die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses mit dem Veräußerer und die befristete Einstellung bei der BQG wirksam werden sollen.
    • 2. Eine Übernahme wird den zuvor beim Betriebsveräußerer beschäftigten ArbN verbindlich in Aussicht gestellt, wenn die geplante Betriebsfortführung ohne Unterbrechung nur mit der ganz überwiegenden Zahl der Stamm-ArbN möglich ist. Hierbei finden die Bestandsschutzregelungen des § 613a BGB auch im Insolvenzverfahren uneingeschränkt Anwendung.

    (LAG Köln 7.3.12, 9 Sa 176/12, Abruf-Nr. 122861)

    Sachverhalt

    Der ArbN A war mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag bei der ursprünglichen ArbG I in B beschäftigt. Die I produzierte Karosserie- und Fahrwerkskomponenten. Unter dem 1.4.07 wurde über das Vermögen der I das Insolvenzverfahren eröffnet und S zum Insolvenzverwalter bestellt. Unter dem 25.2.08 wurde die E im Handelsregister eingetragen und nahm ihre Erwerbstätigkeit auf. Am 21.3.08 erwarb die E die Betriebsmittel der I.

     

    Der insofern abgeschlossene Kaufvertrag stand unter der Bedingung, dass sämtliche im Betrieb der I beschäftigten ArbN mit dem Insolvenzverwalter und der BQG einen dreiseitigen Vertrag schlossen, der die Aufhebung der Arbeitsverträge mit der I und den Abschluss eines Arbeitsvertrags mit der M beinhaltete. Darüber hinaus mussten die den Vertrag unterzeichnenden ArbN gleichzeitig der E bis zum 1.6.08 unwiderrufliche Angebote auf Abschluss von Arbeitsverträgen unterbreiten, wobei es sich hierbei teilweise um befristete, teilweise um unbefristete Arbeitsverträge handelte.