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  • · Fachbeitrag · Befristung

    Leih-ArbN auf Dauerarbeitsplätzen

    von RA Prof. Dr. Tim Jesgarzewski, FOM Hochschule Bremen

    | Der Entleiher ist nicht gehindert, einen zuvor bei ihm eingesetzten Leih-ArbN auf Basis eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags einzustellen. Das Leiharbeitsverhältnis ist nicht auf die Befristungshöchstdauer anzurechnen. Eine auf § 1 Abs. 1b AÜG basierende Besetzung von Dauerarbeitsplätzen mit Leih-ArbN ist auch unionsrechtlich nicht zu beanstanden. |

     

    Sachverhalt

    Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristungsvereinbarung. Die ArbN war zunächst über ein Zeitarbeitsunternehmen beim ArbG eingesetzt. Dann hatten die Parteien einen befristeten Arbeitsvertrag ohne Sachgrund geschlossen, der noch einmal verlängert wurde.

     

    Die ArbN behauptet, ihr sei mitgeteilt worden, dass sie fest übernommen werde. Die Übernahme sei nur aufgrund einer unverschuldeten Krankheit unterblieben. Der ArbG handele daher widersprüchlich und rechtsmissbräuchlich. Dies folge auch aus der Tatsache, dass er Dauerarbeitsplätze durch den wechselnden Einsatz von Leih-ArbN besetze. Außerdem umgehe der ArbG durch die Befristungen im Anschluss an ein Leiharbeitsverhältnis die gesetzliche Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten.