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  • · Nachricht · Befristung

    Keine verlängerten Kündigungsfristen bei Hausangestellten

    | Die verlängerten Kündigungsfristen nach § 622 Abs. 2 BGB gelten nicht für Arbeitsverhältnisse, die ausschließlich in einem privaten Haushalt durchzuführen sind. |

     

    So entschied es aktuell das BAG (11.6.20, 2 AZR 660/19, Abruf-Nr. 217308). Zur Begründung verwies der Senat auf den Wortlaut des § 622 Abs. 2 BGB. Danach gelten verlängerte Kündigungsfristen, wenn das Arbeitsverhältnis „in dem Betrieb oder Unternehmen“ für eine bestimmte Zeit bestanden hat. Nach Ansicht der Richter sind damit Arbeitsverhältnisse ausgenommen, die ‒ wie zum Beispiel eine Haushaltshilfe ‒ ausschließlich in einem privaten Haushalt durchzuführen sind.

    Quelle: ID 46803414