· Fachbeitrag · Ausschlussfrist
Gilt die Ausschlussfrist für beide Parteien?
Enthält der Arbeitsvertrag eine Ausschlussfrist, innerhalb derer Ansprüche geltend gemacht werden müssen, geht man zunächst davon aus, dass diese für beide Vertragsparteien gilt. Dass muss aber nicht so sein – wie ein Urteil des LAG Mecklenburg-Vorpommern zeigt.
Das LAG Mecklenburg-Vorpommern (25.4.23, 5 Sa 26/22, Abruf-Nr. 235560) umschrieb seine Entscheidung mit dem folgenden Leitsatz:
„Eine arbeitsvertragliche Ausschlussfrist, nach der Ansprüche verwirken, sofern sie dem Arbeitgeber gegenüber nicht fristgerecht geltend gemacht werden, erfasst dem Wortlaut nach nur Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, nicht solche des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer. Eine solche Ausschlussfrist steht einem Anspruch des Arbeitgebers auf Rückzahlung von Annahmeverzugslohn wegen erzielten Zwischenverdienstes nicht entgegen.“