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  • · Fachbeitrag · ArbN-Eigenschaft

    Bereitschaftsärzte in einer Klinik können selbstständig tätig sein!

    | Bereitschaftsärzte können den Nachtdienst in einer Klinik als selbstständige Tätigkeit ausüben, für die keine Sozialabgaben fällig werden. |

     

    Zu diesem Ergebnis kam das LSG Baden-Württemberg (23.5.17, L 11 R 771/15, Abruf-Nr. 194607). Eine Klinik schloss mit neun Ärzten Rahmenverträge als freie Mitarbeiter. Es ging jeweils um die Tätigkeit als Bereitschaftsarzt im Nachtdienst (17 Uhr bis 8 Uhr). Für den Nachtdienst erhielten sie eine Einsatzpauschale je Einsatztag (200 bis 300 EUR). Während der Nachtzeit hielt sich kein angestellter Klinikarzt in der Klinik auf. Zudem fanden keine Therapien statt. Nach einer Betriebsprüfung forderte die Deutsche Rentenversicherung Sozialversicherungsbeiträge von rund 20.000 EUR von der Klinik. Die Bereitschaftsärzte übten dieselbe Tätigkeit aus wie fest angestellte Ärzte. Sie seien faktisch in die Klinikorganisation eingebunden. Es liege eine abhängige und damit sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor. Das SG Freiburg gab in der ersten Instanz der Deutschen Rentenversicherung recht.

     

    Das LSG Baden-Württemberg hob die Beitragsnachforderung auf. Die Richter begründeten ihre Entscheidung wie folgt: