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  • · Fachbeitrag · Arbeitszeugnis

    Qualifiziertes Zwischenzeugnis: Wunsch nach beruflicher Neuorientierung genügt

    Der ArbN hat Anspruch auf ein Zwischenzeugnis, wenn er aus einem triftigen Grund darauf angewiesen ist. Dabei trägt er die Darlegungs- und Beweislast. Diese ist aber abgestuft: Legt er einen triftigen Grund dar, genügt das schlichte Bestreiten des ArbG mit Nichtwissen nicht. Erheblich ist das Bestreiten nur, wenn der ArbG konkrete Umstände darlegt, die Zweifel an der Wahrheit der Angaben begründen.

     

    Sachverhalt

    Der ArbN ist seit 2018 beim ArbG beschäftigt. Er bat nach längerer Erkrankung um ein qualifiziertes Zwischenzeugnis, um sich beruflich neu orientieren und intern wie extern bewerben zu können. Der ArbG lehnte ab: Ein bloß behaupteter Bewerbungswunsch sei kein überprüfbarer, triftiger Grund. Er bestritt den Bewerbungswunsch mit Nichtwissen.

     

    Das Arbeitsgericht Köln gab der Klage statt.