07.01.2025 · Nachricht · Arbeitszeit
Alarmbereitschaft als Arbeitszeit?
Muss ein Beamter des feuerwehrtechnischen Dienstes während des Bereitschaftsdienstes im Falle eines Alarms innerhalb von 90 Sekunden mit seinem Dienstfahrzeug ausrücken, ist diese Bereitschaftsdienstzeit – ungeachtet einer Aufenthaltsvorgabe des Dienstherrn und der Häufigkeit des Alarms – als Arbeitszeit zu qualifizieren, sofern nicht die ihm gewährten Erleichterungen ausnahmsweise die durch die kurze Reaktionsfrist bedingten Einschränkungen in den Möglichkeiten der Freizeitgestaltung überwiegen.
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