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  • · Fachbeitrag · Arbeitsvertragsrecht

    Mindestlohn gilt auch für Saisonarbeitskräfte

    Die Bundesregierung plant keine Änderung bei der Erfassung von Saisonarbeitskräften. Das schreibt sie in einer Antwort (21/3684) auf eine Kleine Anfrage (21/3062) der Fraktion Die Linke, in der diese genauere Auskünfte zur Situation der Saisonarbeitskräfte in Deutschland erfragt hatte.

     

    „Durch die bestehende Verpflichtung, die Dokumentation einer Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften am jeweiligen Arbeitsort vorzuhalten, bestehen für die zuständigen Landesbehörden bereits ausreichende Möglichkeiten, Kenntnis über die Lage der Unterkünfte zu erlangen und dort auch Kontrollen durchzuführen. Hinzu kommt der Informationsaustausch im Rahmen der Amtshilfe mit anderen, für angrenzende Rechtsbereiche zuständigen Aufsichtsbehörden (insbesondere Bau- und Bauordnungsbehörden sowie Wohnungsaufsicht)“, schreibt die Regierung.

     

    Zur Bezahlung heißt es ferner, eine Herabsetzung des Mindestlohns (nur) für kurzfristig beschäftigte Saisonarbeitskräfte würde sowohl nach nationalem als auch nach europäischem Recht eine unzulässige Diskriminierung darstellen, für die es keinen sachlichen Grund gebe. Allein der Umstand, dass eine bestimmte Tätigkeit nicht sozialversicherungspflichtig ist, rechtfertige keine niedrigere Bezahlung.

    Quelle: ID 50689804