· Nachricht · Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Beweiswert der AU-Bescheinigung ist erschüttert, wenn ArbN trotz Krankschreibung in Teilzeiträumen arbeitet
Erbringt ein ArbN während einer elf Monate lang andauernden ärztlichen Krankschreibung dennoch in drei Teilzeiträumen von rund einem Monat, zwei Tagen und drei Wochen seine Arbeitsleistung, spricht dies dafür, dass er trotz einer bestehenden (depressiven) Grunderkrankung in diesen Teilzeiträumen entgegen ärztlichem Urteil sehr wohl arbeitsfähig war.
So entschied es das LAG Niedersachsen (8.4.26, 8 SLa 571/25, Abruf-Nr. 254746). War der ArbN in nennenswerten Teilzeiträumen einer attestierten Arbeitsunfähigkeit tatsächlich arbeitsfähig, ist der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung insgesamt erschüttert. Dann genügt der ArbN mit einer bloßen abstrakten Schilderung der Symptome, die bei der Krankheit (hier: Depression) auftreten können, seiner Darlegungs- und Beweislast nicht. Er muss vielmehr darlegen, welche konkreten Symptome mit welcher konkreten Ausprägung und Intensität bei ihm an welchen Tagen zu welchen Zeiten aufgetreten sind.