· Fachbeitrag · Arbeitnehmerstatus
Einordnung der Tätigkeit von Musikern
von Dr. Toni Kapfelsperger, München
| Eine Musiklehrerin wollte das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses feststellen lassen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund bewertete sie sozialversicherungsrechtlich als nicht selbstständig, sondern abhängig beschäftigt. Was hat das für Konsequenzen auch für andere? |
1. Sozialversicherungsrechtliche Einordnung ist nicht relevant
Das „Herrenberg-Urteil“ des BSG (28.6.22, B 12 R 3/20 R) führte bei Musikschulen, aber auch anderen Trägern außerschulischer Bildung, etwa Volkshochschulen, zu einiger Aufregung. Danach schließt es der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung aus, dass über die rechtliche Einordnung einer Person allein die Vertragsschließenden entscheiden, da über zwingende Normen des Sozialversicherungsrechts nicht im Wege der Privatautonomie verfügt werden kann. Der Gesetzgeber reagierte in Folge des BSG-Urteils mit einer Übergangsregelung in § 127 SGB IV, die am 1.3.25 in Kraft trat und sozialversicherungsrechtlich für Sicherheit bei allen Betroffenen sorgen sollte.
Für die arbeitsrechtliche Einordnung ist die sozialversicherungsrechtliche Betrachtungsweise unrelevant. Dies folgt daraus, dass das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis und das Arbeitsverhältnis nicht identisch sind. Insoweit klammerte das Arbeitsgericht Berlin (15.7.25, 22 Ca 10650/24, Abruf-Nr. 249788) die sozialversicherungsrechtliche Sichtweise aus und fokussierte sich auf das Arbeitsrecht.
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