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  • · Fachbeitrag · Annahmeverzug

    Kein Verzugslohn trotz Zuweisung einer nicht vertragsgemäßen Arbeit

    Wie § 615 S. 2 BGB schließt § 11 S. 1 Nr. 2 KSchG den Fall mit ein, dass der ArbG vertragswidrige Arbeit anbietet. Der ArbN handelt böswillig, dem ein Vorwurf daraus gemacht werden kann, dass er während des Annahmeverzugs trotz Kenntnis aller objektiven Umstände vorsätzlich untätig bleibt oder die Aufnahme der Arbeit bewusst verhindert. Dabei sind der arbeitsvertragliche Beschäftigungsanspruch und die Zumutbarkeit anderweitiger Arbeit i.S. von § 11 S. 1 Nr. 2 KSchG rechtlich voneinander unabhängig (BAG 17.11.11, 5 AZR 564/10, Abruf-Nr. 121791).

    Sachverhalt

    Der im Jahr 1954 geborene ArbN ist beim ArbG seit 1994 als Hausmeister für eine Bruttomonatsvergütung von zuletzt 2.315,82 EUR zuzüglich einer Bereitschaftszulage in Höhe von 260,62 EUR tätig. Nach dem zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsvertrag hat der ArbN neben den typischen Tätigkeiten des Hausmeisters leichte Büroarbeiten, den Schließdienst und die Überwachung des Fahrzeugparks einschließlich Fahrdienst zu leisten.

     

    Zum 17.4.07 versetzte der ArbG den ArbN in die Abteilung „Wohnumfeldpflege“. Dabei wurden ihm im Wesentlichen gärtnerische Arbeiten im Außenbereich zugewiesen. Gegen diese Zuweisung wendete sich der ArbN erfolgreich und erwirkte ein nunmehr rechtskräftiges Urteil auf Beschäftigung als Hausmeister gemäß dem Arbeitsvertrag. Seit dem 16.4.07 war der ArbN bis zum 16.6.08 durchgehend arbeitsunfähig krank. Dies führte zu einer personenbedingten Kündigung vom 19.5.08 zum 31.12.08. Hiergegen wendete sich der ArbN erfolgreich im Rahmen einer Kündigungsschutzklage.