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  • · Fachbeitrag · AGG

    Keine Diskriminierung bei Stellenausschreibungen als „Junior Personalreferent Recruiting (m/w)“

    Das Wort „Junior“ vor der Stellenbezeichnung einer Stellenausschreibung, in der „Junior Personalreferent Recruiting“ gesucht wird, beinhaltet weder eine unmittelbare, noch eine mittelbare Diskriminierung älterer Bewerber wegen ihres Alters. Mit dem vorangestellten Wort „Junior“ wird nicht auf das Alter des gewünschten Stelleninhabers, sondern allein auf dessen Stellung in der betrieblichen Hierarchie der ArbG hingewiesen (LAG Berlin-Brandenburg 21.7.11, 5 Sa 847/11, Abruf-Nr. 113822).

    Sachverhalt

    Der ArbG, ein Unternehmen der Werbebranche, schrieb im Internet eine Stelle als „Junior Personalreferent Recruiting (m/w)“ aus. Das Anforderungsprofil wies unter anderem den erfolgreichen Abschluss eines wirtschafts- oder rechtswissenschaftlichen Studiums mit Schwerpunkt Personal, Sammeln erster einschlägiger Berufserfahrungen im Personalwesen, insbesondere im Bereich Recruiting, sowie sehr gute MS-Office und verhandlungssichere Englischkenntnisse in Wort und Schrift auf. Auf diese Stelle bewarb sich der Bewerber B, der zu diesem Zeitpunkt 41 Jahre alt war und einen Abschluss als Diplom-Betriebswirt mit Studienschwerpunkt Personalmanagement hatte. Aus dem Lebenslauf ergaben sich darüber hinaus ein Fachhochschulstudium, ein Wirtschaftspädagogikstudium und sehr gute EDV-Kenntnisse, sowie gute Englischkenntnisse. Seine Gehaltsvorstellung lag bei 3.300 EUR brutto.

     

    Der ArbG erteilte dem B mit Schreiben vom 5.5.10 eine Absage. Darin heißt es unter anderem, er konzentriere sich auf Kandidaten, die dem Anforderungsprofil noch besser entsprächen. Eingestellt wurde ein Bewerber, der als Diplom-Betriebswirt mit Studienschwerpunkt Personalmanagement erste Berufserfahrung im Personalwesen gesammelt hatte, Englisch in Wort und Schrift fließend beherrschte und 10 Jahre jünger als der B war.