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  • 24.09.2015 · Fachbeitrag · AGB/Arbeitsvertragsklauseln

    Benachteiligt eine „Spätehenklausel“ den ArbN unangemessen?

    Eine „Spätehenklausel“ in einer Versorgungsordnung, nach der bei einem ArbN, der nach Vollendung des 60. Lebensjahres heiratet, Ansprüche des Ehepartners auf Witwenrente ausgeschlossen sind, ist wegen Altersdiskriminierung nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam.