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  • · Fachbeitrag · Änderungsangebot

    Bestimmtheit eines Angebots auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrags

    Der Antrag des ArbN, ein Arbeitsverhältnis als Altersteilzeitarbeitsverhältnis weiterzuführen, beinhaltet den Abschluss eines Änderungsvertrags. Ein solches Angebot muss im Sinne des § 145 BGB so konkret sein, dass der ArbG es mit einem einfachen „Ja“ annehmen kann. Ob dies der Fall ist, ist unter Berücksichtigung der Auslegungsgrundsätze nach den §§ 133, 157 BGB zu ermitteln (BAG 14.5.13, 9 AZR 664/11, Abruf-Nr. 132708).

     

    Sachverhalt

    Die ArbN verlangt von ihrem ArbG, einen Altersteilzeitarbeitsvertrag mit ihr zu schließen. Im Jahre 2009 teilte die ArbN dem ArbG in einem Schreiben mit:

     

    • „... Hiermit beantrage ich die Durchführung einer Altersteilzeit ab spätestens Dezember 2009.“

     

    Nach Ablehnung des Wunsches durch den ArbG erhob die ArbN Klage mit dem Antrag, den ArbG zu verurteilen „ihr Angebot zum Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung im Blockmodell vom 1.10.09 bis zum 30.9.15 anzunehmen.“

     

    Nachdem das Arbeitsgericht erstinstanzlich der Klage stattgab, hat das LAG München (5 Sa 1093/10) als Berufungsinstanz die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision der ArbN blieb erfolglos.

     

    Entscheidungsgründe

    Der 9. Senat des BAG führt im Wesentlichen aus, die ArbN habe dem ArbG kein den Erfordernissen des § 145 BGB entsprechendes Angebot unterbreitet. Die essentialia negotii seien in der Erklärung der ArbN, mit der sie den Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags vom ArbG begehrt habe, nicht enthalten. Insbesondere lasse die schriftliche Erklärung offen, für welchen konkreten Zeitraum die ArbN Altersteilzeit begehre. Dem Schreiben lasse sich nicht entnehmen, ab welchem konkreten Datum die ursprünglichen 
Arbeitsvertragsbedingungen geändert werden sollten. Darüber hinaus sei aus der Erklärung nicht ersichtlich, zu welchem Zeitpunkt das Altersteilzeitarbeitsverhältnis nach dem Willen der ArbN sein Ende finden solle.

     

    Praxishinweis

    Der Parteivertreter des ArbN muss bei der Formulierung von Angeboten an den ArbG, die das Arbeitsverhältnis insgesamt oder in einzelnen Punkten 
ändern sollen, wie zum Beispiel bei der Reduzierung der Arbeitszeit oder der Inanspruchnahme der Elternzeit, darauf achten, dass die Angebotsformulierung hinreichend bestimmt ist. Wie das BAG ausdrücklich klarstellt, liegt ein ausreichend konkretes Änderungsangebot nur vor, wenn es mit „Ja“ angenommen werden kann. Dies bedeutet, dass die Art, der Zeitraum und der Inhalt der Änderungswünsche so genau formuliert sein müssen, dass über diese Bedingungen nach Auslegung vom Empfängerhorizont aus keine Zweifel bestehen.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2013 | Seite 168 | ID 42312730