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  • · Fachbeitrag · Unternehmensnachfolge

    Die Rechtsstellung des Erwerbers gegenüber dem ArbN nach dem Betriebsübergang ‒ Teil 2

    von Dr. Guido Mareck, stellv. Direktor des Arbeitsgerichts Dortmund

    | Nachdem es im ersten Teil um den Eintritt in die Rechte und Pflichten des Betriebsveräußerers durch den Erwerber in Hinblick auf Zahlungs-, Herausgabeansprüche und Fristen im Allgemeinen ging, beschäftigt sich der zweite Teil mit spezielleren Problemen, wie Optionen, Urlaub, dem Zeugnis und der Insolvenz. |

    1. Entgelt, Aktienoptionen, Urlaub und Zeugnis ‒ sonstige Pflichten des Erwerbers

    Neben der Hauptleistungspflicht zur Lohnzahlung tritt der Erwerber auch in die Pflichten des Veräußerers zur Gewährung sonstiger (arbeits-)vertraglich zugesagter Leistungen ein. Dies ist bei Lohn- und Gehaltsansprüchen und deren Surrogaten, wie Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach §§ 3, 4 EFZG unproblematisch. Es kann aber bei bestimmten Ansprüchen, insbesondere wenn eine klare vertragliche Regelung fehlt, im Einzelfall zu Abgrenzungsproblemen führen. Fraglich kann dann sein, ob sich der ArbN nur an seinen alten Vertragspartner, den Veräußerer, oder wie gesetzlich als Regelfall vorgesehen, an den Erwerber als neuen Arbeitsvertragspartner halten kann.

     

    Für Stock Options und andere Vereinbarungen zwischen ArbN und ArbG über die Gewährung oder den Kauf von Anteilen des ArbG-Unternehmens zu bestimmten Bedingungen unter im Einzelnen geregelten Voraussetzungen gilt zunächst, dass diese wie ein Gehaltsbestandteil sonstiger Art zu behandeln sind. Sie gehen also im Fall des Betriebsübergangs abhängig von der konkreten Ausgestaltung der Optionsansprüche auf den Erwerber über. Gegebenenfalls ist dann im Rahmen ergänzender Auslegung dieser Bestimmungen das Bezugsrecht anzupassen, wenn der Erwerberbetrieb die Voraussetzungen für die Erfüllung des Bezugsrechts weder durch Kapitalerhöhung noch durch Ausgabe neuer eigener Aktien schaffen kann.