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  • 18.12.2014 · Fachbeitrag · Telearbeit

    Wie kann der ArbG die Telearbeit beenden?

    Die Beendigung einer Abrede zur Telearbeit in Höhe von 40 Prozent des Gesamtumfangs stellt regelmäßig eine Versetzung dar, die nach billigem Ermessen nach § 106 S. 1 GewO zu erfolgen hat (LAG Düsseldorf 10.9.14, 12 Sa 505/14, Abruf-Nr. 172665 ).