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  • · Fachbeitrag · Sozialplan

    Welche ArbN bekommen eine Sonderprämie für einen Klageverzicht?

    | Ein Sozialplan kann die Zahlung einer Abfindung auf ArbN beschränken, die wegen dem Ende ihrer Arbeitsverhältnisse von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Hingegen darf eine Betriebsvereinbarung, nach der ArbN eine Sonderprämie erhalten, wenn sie auf eine Kündigungsschutzklage verzichten, nicht Mitarbeiter ausschließen, die im Anschluss an ihre Entlassung anderweitig beschäftigt werden und deshalb keine Kündigungsschutzverfahren durchführen ( BAG 8.12.15, 1 AZR 595/14, Abruf-Nr. 146393 ). |

     

    Sachverhalt

    Die Rechtsvorgängerin des ArbG übernahm 2008 ein Unternehmen aus dem Konzern der Deutschen Telekom AG. Dort wurden im Rahmen von Arbeitsverhältnissen auch Beamte beschäftigt. Für die Zeit ihrer Beschäftigung in der Privatwirtschaft war ihnen Sonderurlaub erteilt worden. Endet diese, sind sie amtsangemessen einzusetzen und zu besolden.

     

    Die Rechtsvorgängerin des ArbG legte ihren Betrieb 2013 still und kündigte allen ArbN. In einem Sozialplan waren auch Abfindungszahlungen vorgesehen. Darüber hinaus erhielten ArbN eine Sonderprämie, wenn sie gegen die Kündigung keine Klage erheben. Die beurlaubten Beamten waren von beiden Leistungen ausgeschlossen. Das hielten sie für gleichheitswidrig, weil auch solchen ArbN eine Abfindung zustand, deren Arbeitsverhältnisse zur Deutschen Telekom AG oder einer ihrer Konzerngesellschaften bei Abschluss des Sozialplans nicht formgerecht beendet waren. Die unterschiedlichen Regeln bei der Sonderprämie seien nicht gerechtfertigt, weil diese allein daran knüpften, auf eine Kündigungsschutzklage zu verzichten.